Lehr­berechtigung

FI(A) / CRI(A)
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FI(A) + CRI(A)

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Flight Instructor FI(A)

Rechte eines FI(A):

Der Inhaber einer FI(A) – Berechtigung ist berechtigt zur Durchführung der Flugausbildung für

  • Den Erwerb der LAPL (A), PPL (A) und der Klassen- und Musterberechtigungen als alleiniger Pilot für einmotorige Flugzeuge mit Ausnahme von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen.
  • Den Erwerb der CPL (A), vorausgesetzt, dass der FI (A) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweist, davon mindestens 200 Stunden Flugausbildung Nachtflüge, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit bei Nacht auszubilden, gegenüber einem zur Durchführung der FI (A)-Ausbildung anerkannten FI (A) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß FCL.060 Buchstabe b Absatz 2 nachgewiesen hat.
  • Schlepp- oder Kunstflugberechtigung, sofern die entsprechende Rechte gegeben sind und der FI gegenüber einem gemäß einem qualifizierten FI(I) die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen.
  • Den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung, vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte Mindestens 200 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln nachweist, davon können bis zu 50 Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden; und- Als Flugschüler einen genehmigten Flugausbildungslehrgang absolviert hat und eine Kompetenzbeurteilung für das IRI-Zeugnis bestanden hat.
  • Den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ausgenommen als alleiniger Pilot auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, sofern der FI die Anforderungen für den CRI-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.915,CRI Buchstabe a und die Anforderungen von FCL.930.CRI und FCL.935 erfüllt.
  • Den Erwerb der Lehrberechtigung FI(A), vorausgesetzt , dass der Lehrberechtigte Mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Flugzeugen nachweist und eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL 935 in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie gegenüber einem Fluglehrerprüfer (FIE) zum Nachweis der Fähigkeit, Ausbildung für das FI-Zeugnis erteilen erfüllt hat.

Ablauf der Ausbildung:

Die Ausbildung zum Fluglehrer FI(A) erfolgt gem. FCL.930.FI und umfasst:

  • 125 Stunden Theorieunterricht
  • 30 Stunden Flugausbildung vom rechten Pilotensitz

Voraussetzungen:

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Gültige Lizenz gem. Teil-FCL der Verordnung (EU) 1178/2011 und mindestens 200 Flugstunden auf Flugzeugen, davon mindestens 150 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC).
  • Mindestens 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk, von denen mindestens 5 Flugstunden innerhalb der letzten 6 Monate vor der Auswahlprüfung erfolgt sein müssen.
  • Mindestens 10 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen höchstens 5 Stunden als Instrumentenbodenzeit in unserem FNPT II durchgeführt werden dürfen. Dies ist bereits erfüllt durch den Besitz einer IR-Berechtigung oder eines bescheinigten Modul A der IR-Ausbildung.
  • Mindestens 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, einschließlich eines Fluges über mindestens 300 NM, bei dem Landungen auf mindestens 2 vom Startflugplatz abweichenden Flugplätzen durchzuführen sind.
  • Nachweis von CPL(A) Wissen (Besitz einer CPL(A)/ ATPL(A) Lizenz oder bestandene CPL(A)/ ATPL(A) Theorieprüfung – sonst LAPL only restricted

Class Rating Instructor – CRI(A)

Rechte eines CRI(A):

  • Die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen für technisch nicht kom­plizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Bewerber das Recht zum Fliegen als alleiniger Pilot erwerben möchte
  • Eine Schlepp- oder Kunstflugberechtigung für die Flugzeugkategorie, sofern der CRI Inhaber der entsprechenden Berechtigung ist und gegenüber einem gemäß FCL.905.FI Ziffer i qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen.

Die Rechte eines CRI sind auf die Flugzeugklasse oder das Flugzeugmuster beschränkt, in dem die Kompetenzbeurteilung für Lehrberechtigte absolviert wurde. Die Rechte des CRI werden auf weitere Klassen oder Muster erweitert, wenn der CRI innerhalb der letzten 12 Monate Folgendes absolviert hat:

  • 15 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flug­zeugmusters
  • einen Schulungsflug auf dem rechten Sitz unter der Aufsicht eines anderen CRI oder FI, der für diese Klasse oder dieses Muster qualifiziert ist, auf dem anderen Pilotensitz.

Ablauf der Ausbildung:
Die Ausbildung zum CRI(A) erfolgt gem. FCL.930.CRI und umfasst:

  • 25 Stunden Theorie Lehren und Lernen
  • 10 Stunden theoretische Ausbildung einschließlich Überprüfung der fachlichen Kenntnisse
  • 5 Stunden Flugunterricht auf mehrmotorigen Flugzeugen oder 3 Flugunterrichtsstunden auf einmotorigen Flugzeugen, die von einem gemäß FCL.905.FI Ziffer i qualifizierten CRI(A) erteilt werden.

Voraussetzungen:
Folgende Voraussetzungen für die Ausbildung zum Class Rating Instructor CRI(A) sind gem. FCL.915.CRI zu erfüllen:

für einmotorige Flugzeuge:

  • 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen
  • 30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters

oder für mehrmotorige Flugzeuge:

  • 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen
  • 30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters